47% der deutschen Unternehmen tun es, weitere 15% haben bereits konkrete Pläne für die Nutzung Sozialer Netzwerke, so eine vom BITCOM in Auftrag gegebene Studie. Dieser Trend zeigt, dass Social Media keine kurzfristige Modeerscheinung ist, sondern im Begriff ist, sich als festes Marketingtool des Unternehmens-Brandings zu etablieren.
Unternehmens-Branding für den Mittelstand?
Der traditionsbewusste ostwestfälische Mittelständler schüttelt bei diesem Thema zunächst den Kopf. Um aber auch zukünftig im Wettbewerb bestehen zu können, gilt es jedoch gerade jetzt, die Entwicklungen im Bereich Social Media nicht zu verschlafen. Die Region OWL verfügt über einen gesunden Mittelstand mit Schwerpunkten im Maschinenbau- und Automotive Bereich. Unsere Hidden Champions, deren Produkte weltweit gefragt sind, von denen aber niemand so genau weiß, woher sie kommen. In Zeiten des Fachkräftemangels gilt es jedoch neue Strategien zu entwickeln, um das eigene Unternehmen und die Region für potentielle neue Mitarbeiter attraktiv zu machen. Dazu muss das Unternehmen sich dort präsentieren, wo sich auch potentielle Bewerber aufhalten.
Die Unternehmenspräsenz braucht eine Strategie
Ob es sich hierbei um einen Auftritt bei Facebook, Xing oder Linked-In, um einen Twitter Account oder um ein spezielles Fachportal handelt, ist individuell abhängig vom Unternehmen und dem Personenkreis, den das Unternehmen ansprechen möchte. Wichtig ist jedoch eine gute Social Media Strategie, die mit einer erfahrenen Internetagentur festgelegt werden sollte. Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, sollte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Die Abmahnwellen haben die Unternehmenspräsenzen in Sozialen Netzwerken erreicht und es hat sich mittlerweile auch ein guter Fundus an Rechtsprechung zu Social Media relevanten Themen angesammelt.
In lockerer Folge finden Sie hier einige Tipps, wie Sie Ihr Unternehmensprofil in Sozialen Netzwerken rechtssicher gestalten können und worauf Sie bei der Rekrutierung potentieller Bewerber achten sollten:
Teil 1. Impressumspflicht
Ja, Unternehmensprofile brauchen auch in sozialen Netzwerken ein vollständiges Impressum. Das Unternehmensprofil in einem sozialen Netzwerk gilt als Eingangskanal auf die Unternehmensseite und damit als gewerbsmäßiges Angebot im Sinne des § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes (TMG). Das Fehlen des Impressums bzw. das Fehlen der erforderlichen Pflichtangaben gemäß § 5 Abs. 1 TMG stellt einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln gemäß § 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar und ist eine beliebte Abmahnfalle.
Wie der Zugang zum Impressum konkret ausgestaltet sein muss, wird zwar nicht einheitlich beurteilt, jedoch empfiehlt es sich, das vollständige Impressum auf dem Unternehmensprofil selbst unter der Angabe „Impressum“ vorzuhalten. Zum Teil hat die Rechtsprechung auch die sogenannte 2-Klick-Lösung für ausreichend erachtet, wobei per Link auf das Impressum der Internetseite des Händlers verwiesen wird.
Allerdings muss das Impressum mit maximal zwei Klicks erreichbar und der Link muss mit „Impressum“ gekennzeichnet sein. Wenn Sie bei Facebook & Co. Beiträge schreiben bzw. Ihre redaktionellen Beiträge dort verlinken, müssen Sie in Ihrem Impressum den inhaltlich Verantwortlichen gemäß § 55 RStV benennen.
Tipp: Fügen Sie den inhaltlich Verantwortlichen auch in Ihr Standardimpressum ein. Bei Seiten, wie Twitter oder XING, bei denen kein eigenes Feld für das Impressum vorgesehen ist, löst man das am besten mit der Abbildung des direkten Links auf das Impressum der Internetseite im Firmenprofil (vgl. https://twitter.com/BODENRae). Daher ist es ideal, wenn auch das Impressum auf der Webseite die Angabe des inhaltlich Verantwortlichen aufweist.
Die direkte Angabe des Impressumslinks empfiehlt sich auch bei Facebook. Denn in der App Version werden die eingefügten Impressum Applikationen nicht angezeigt, sodass Unternehmen in der Mobilversion oftmals kein abrufbares Impressum haben, ohne sich dessen bewusst zu sein.
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz