Social Media für den Mittelstand? – Teil 3

Heute möchte ich mich (nach dem 1. Teil zur Impressumspflicht und dem 2. Teil zum Datenschutz) dem Thema Wettbewerbsrecht in den Sozialen Medien widmen:

Im Rahmen des Employer Brandings und des Social Media Recruitings ist unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten darauf zu achten, dass über das Unternehmensprofil keine unzulässigen Abwerbeversuche von Mitarbeitern anderer Unternehmen vorgenommen werden.

Denn: die negative Darstellung eines Unternehmens im Rahmen eines Abwerbeversuchs ohne jegliche sachliche Begründung greift unverhältnismäßig in die berechtigten Interessen des Unternehmens auf angemessene Darstellung in der Öffentlichkeit ein, so das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 23. Mai 2011, Az. 1 S 58/11.

Im vorgenannten Fall hatte ein Unternehmen versucht, über die Internetplattform XING auf Mitarbeiter eines Wettbewerbers Einfluss zu nehmen und diese abzuwerben, indem es diese angeschrieben und gezielt versucht hatte, diese Mitarbeiter in Bezug auf ihren Arbeitgeber zu verunsichern und eine ablehnende Haltung herbeizuführen. Aber auch bei einer neutralen Ansprache potentieller Mitarbeiter über soziale Netzwerke sind Regeln zu beachten. So dürfen beispielsweise keine allgemeinen und nicht auf das Profil des Angesprochenen zugeschnittenen Angebote versandt werden.

Bitte keine „Fans“ kaufen!

Die Anzahl der „Fans“ des Unternehmensprofils macht noch keinen erfolgreichen Social Media-Auftritt. Daher mein Hinweis: Bitte keine „Fans“ kaufen! Das Kaufen von „Fans“ oder Bewertungen ist zumindest als wettbewerbswidriges Handeln im Sinne einer Irreführung gemäß §§ 3 und 5 UWG zu qualifizieren.

Der Inhaber eines Unternehmensprofils haftet

In Bezug auf selbst erstellte Inhalte bedeutet das, dass das Unternehmen für die Verletzung von Rechten Dritter, z.B. Verletzung von Persönlichkeits- oder Urheberrechten, auf Unterlassung und Schadensersatz haftet. Wird die Verletzung durch einen Mitarbeiter verschuldet, wird dem Unternehmer dies im Rahmen des Organisationsverschuldens zugerechnet LG Freiburg, Urteil vom 04.11.2013, Az. 12 O 83/13.

Aber auch in Bezug auf fremde Inhalte ist Obacht geboten. Der Inhaber des Unternehmensprofils haftet als Störer auf Unterlassung und Beseitigung für etwaige rechtsverletzende Inhalte, die Dritte z.B. auf der Pinnwand des Unternehmensprofils einstellen können. Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist jedoch nicht davon auszugehen, dass dem Betreiber des Unternehmensaccounts besondere Prüfpflichten treffen, insofern haftet er nur ab Kenntnis der Verletzung (notice and take down Grundsatz). Dennoch sollten Pinnwandeinträge Dritter sowie Verlinkungen auf andere Inhalte regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft und rechtswidriger Inhalt sofort entfernt werden.

Eine „Guideline“ gibt auch Mitarbeitern mehr Sicherheit

Um juristische Klippen bei der Nutzung von Social Media sicher zu umschiffen, lohnt sich die Investition in Social Media Guidelines, die den Umgang mit sozialen Netzwerken für alle Mitarbeiter verbindlich regeln. Die Betreuung von Unternehmensprofilen ist Kommunikationsarbeit und gehört nicht in die Hände von Praktikanten. Werden ein paar Grundregeln befolgt, hat der Unternehmensauftritt in sozialen Netzwerken das Potential zu einem erfolgreichen Employer Branding und einem guten Image des Unternehmens in der Öffentlichkeit beizutragen.

Inga Höfener, LL.M.

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz